§ 1. Allgemeines
1.1.
Unsere
Angebote
sind
freibleibend.
Der
Vertrag
kann
erst
mit
unserer
Auftragsbestätigung
zustande
kommen,
sofern
nicht
anderweitig
bereits
ein
schriftlicher
Vertrag
geschlossen
oder
der
Auftrag
ohne
Bestätigung
ausgeführt worden ist.
1.2.
Mündliche
und
fernmündliche
Erklärungen
unserer
Mitarbeiter
und
Nebenabreden
sind
nur
wirksam,
wenn
sie schriftlich bestätigt wurden.
1.3.
Abbildungen,
Zeichnungen,
Gewichtsangaben,
Beschreibungen,
Angebote,
Preislisten
und
sonstige
allgemeine
Drucksachen
sind
bestmöglich
erstellt
bzw.
ermittelt,
jedoch
nur
maßgebend
sofern
sie
nicht
ausdrücklich
als
verbindlich
bezeichnet
sind.
An
Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen,
Bildern,
Videos
und
anderen
Unterlagen
behalten
wir
uns
Eigentums-
und
Urheberrecht
vor.
Sie
dürfen
Dritten
nicht
zugänglich
gemacht
werden.
1.4.
Weiterverkauf
unter
Vorbehalt.
Der
Verkauf
an
Händler
ohne
Bezug
zum
Motorgerätefachhandel,
an
Supermärkte
im
Sinne
von
Baumärkten
und
Heimwerkermärkten
oder
an
Discounter
zum
Zweck
des
Weiterverkaufs
ist
nicht
gestattet.
Der
Vertrieb
unserer
Produkte
über
das
Internet
zum
Zwecke
des
Preisdumpings ist nicht gestattet.
§ 2. Umfangs- und Leistungspflicht
2.1.
Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2.
Wir
sind
zu
Teillieferungen
berechtigt,
die
darüber
erteilten
Rechnungen
sind
unabhängig
von
der
Gesamtlieferung fällig.
2.3.
Konstruktions-
und
Formänderungen
des
Liefergegenstandes
bleiben
uns
vorbehalten,
soweit
der
Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§ 3. Preis und Zahlung
3.1.
Die
Preise
gelten
ab
Lieferwerk,
inkl.
Verpackungen.
Zu
den
Preisen
kommt
die
MwSt
in
der
gesetzlichen
Höhe
hinzu.
Zur
Berechnung
kommt
der
am
Tag
der
Lieferung
nach
unserer
Preisliste
geltende
Preis.Festpreise
oder
von
den
jeweils
gültigen
Preislisten
abweichende
Preise
bedürfen
der
ausdrücklichen
schriftlichen
Vereinbarung.
3.2.
Die Bezahlung unserer Rechnungen hat, wenn nicht anders vereinbart, wie folgt zu erfolgen:
3.2.1.
Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder
3.2.2.
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse.
3.3.
Bei
verspäteter
Zahlung
werden
Zinsen
in
Höhe
von
6%-Punkten
über
dem
jeweils
gültigen
Basiszinssatz
berechnet.
3.4.
Bei
Nichteinhaltung
der
Zahlungsbedingungen
oder
bei
Umständen,
die
uns
nach
Vertragsabschluss
bekannt
werden
und
die
die
Kreditwürdigkeit
des
Bestellers
nach
bankmäßigen
Gesichtspunkten
ändern,
werden
nach
Mahnung
sämtliche
Forderungen
ohne
Rücksicht
auf
die
Laufzeit
etwa
entgegengenommener
Wechsel
sofort
fällig.
In
diesem
Fall
sind
wir
berechtigt,
noch
ausstehende
Lieferungen
und
Leistungen
nur
gegen
Vorauszahlung
oder
Sicherheitsleistung
auszuführen
oder
nach
Ablauf
einer
angemessenen
Nachfrist
vom
Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.5.
Die
Aufrechnung
gegen
etwaige
von
uns
bestrittenen
und
nicht
rechtskräftigen
Gegenansprüche
ist
nicht
statthaft.
Ein
Zurückhaltungsrecht
wird
ausgeschlossen.
Der
Nachweis
der
maßgebenden
Umstände
der
Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder der Bank als erbracht.
§ 4. Lieferzeit
4.1.
Angegebene
Lieferzeiten
sind
nur
annähernd
und
unverbindlich,
es
sei
denn,
sie
werden
ausdrücklich
und
schriftlich als verbindlich bezeichnet. Für die Lieferung von Lagerware behalten wir uns den Zwischenverkauf vor.
4.2.
Bei
Eintritt
unvorhergesehener
Hindernisse,
die
außerhalb
unseres
Einflussbereiches
liegen,
oder
bei
Hindernissen,
für
die
unsere
Zulieferer
verantwortlich
sind,
verlängert
sich
die
Lieferzeit
angemessen.
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
die
Hindernisse
bei
Unterlieferanten
oder
während
eines
bereits
vorliegenden
Verzuges
entstanden sind.
§ 5. Versand
Wir
versenden
ausschließlich
auf
alleinige
Gefahr
des
Bestellers.
Ohne
dessen
bestimmte
Weisung
versenden
wir
nach bestem Ermessen aber ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
§ 6. Gefahrenübertragung und Entgegennahme der Ware
6.1.
Verzögert
sich
der
Versand
infolge
von
Umständen,
die
der
Besteller
zu
vertreten
hat,
so
geht
die
Gefahr
vom
Tage
der
Versandbereitschaft
ab
auf
den
Besteller
über;
auf
Wunsch
und
Kosten
des
Bestellers
bewirken
wir
jedoch die Versicherung, die dieser verlangt.
6.2.
Die
Gefahr
geht
spätestens
mit
der
Absendung
der
Lieferteile
auf
den
Besteller
über
und
zwar
auch
dann,
wenn
Teillieferungen
erfolgen
oder
wenn
wir
noch
andere
Leistungen,
z.B.
die
Versandkosten,
übernommen
haben. Die Lieferung ist gegen Transportrisiken versichert, außer bei Selbstabholung.
6.3.
Angelieferte
Gegenstände
sind,
auch
wenn
sie
unwesentliche
Mängel
aufweisen,
vom
Besteller
unbeschadet
der Rechte aus Art. 8 entgegenzunehmen.
§ 7. Eigentumsvorbehalt
7.1.
Unsere
Lieferungen
aus
dem
Liefervertrag
bleiben
bis
zur
restlosen
Bezahlung
unserer
sämtlichen
Forderungen
unser
Eigentum.
Bei
laufender
Rechnung
gilt
das
vorbehaltene
Eigentum
als
Sicherung
für
unsere
Saldoforderung.
7.2.
Der
Käufer
hat
uns
von
einer
Pfändung
oder
sonstigen
Beeinträchtigungen
unseres
Eigentums
durch
Dritte
unverzüglich zu benachrichtigen.
7.3.
Be-
und
Verarbeitung
erfolgen
für
uns
unter
Ausschluss
des
Eigentumserwerbs
nach
§
950
BGB,
ohne
uns
zu
verpflichten.
Die
be-
oder
verarbeitete
Ware
dient
zu
unserer
Sicherung
in
Höhe
des
Rechnungswertes
der
Vorbehaltsware.
Bei
Verarbeitung
mit
anderen,
uns
nicht
gehörenden
Waren
durch
den
Käufer
steht
uns
das
Miteigentum
an
der
neuen
Sache
zu,
und
zwar
im
Verhältnis
des
Wertes
der
Vorbehaltsware
gegenüber
den
anderen
verarbeiteten
Waren
zur
Zeit
der
Verarbeitung.
Auch
die
aus
der
Verarbeitung
entstehende
neue
Sache
gilt
als
Vorbehaltsware
im
Sinne
dieser
Bedingung.
Ist
der
Käufer
danach
berechtigt,
die
Vorbehaltsware
zu
übertragen,
so
tritt
er
bereits
jetzt
die
Kaufpreisforderung
mit
Vertragsabschluss
an
uns
ab.
Bei
einem
Verkauf
zusammen
mit
anderen
uns
nicht
gehörenden
Waren
erfolgt
die
Abtretung
nur
in
Höhe
des
Wertes
der
Vorbehaltsware.
Vom
Kunden
an
den
Käufer
hereingegebene
Schecks
gelten
zum
Zeitpunkt
des
Empfangs
beim
Käufer an uns übereignet. Die Scheckforderung ist bereits jetzt an uns abgetreten.
7.4.
Auf
unser
Verlangen
ist
der
Käufer
verpflichtet,
die
Abtretung
dem
Drittkäufer
zur
Zahlung
an
uns
bekanntzugeben.
Das
gleiche
Recht
steht
auch
uns
unmittelbar
zu,
wozu
uns
der
Käufer
den
Namen
und
die
Anschrift des Drittkäufers mitzuteilen hat.
7.5.
Übersteigt
der
Wert
der
für
uns
entstehenden
Sicherheiten
unsere
Forderungen
um
mehr
als
20%,
sind
wir
auf Verlangen des Käufers in soweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
7.6.
Der
Käufer
trägt
die
Gefahr
für
die
Eigentumsvorbehaltsware
und
ist
verpflichtet,
die
Ware
ausreichend
gegen
Verlust
(Diebstahl,
Feuer
usw.)
zu
versichern.
Er
tritt
den
Anspruch
gegen
die
Versicherung
für
den
Fall
des
Schadens
hiermit
an
uns
ab
und
zwar
einen
erstrangigen
Teilbetrag
in
Höhe
des
Kaufpreises
unserer
Eigentumsvorbehaltsware.
§ 8. Gewährleistung
8.1.
Wir
gewährleisten
eine
dem
jeweiligen
Stand
der
Technik
entsprechende
Fehlerfreiheit
des
Kaufgegenstandes
in
Werkstoff
und
Werkarbeit
während
der
Dauer
von
24
Monaten
nach
dem
Tage
der
Auslieferung
an
den
Endverbraucher.
Bei
gewerblicher
Nutzung
beträgt
die
Gewährleistungszeitdauer
12
Monate.
Die
Gewährleistungszeit
endet
spätestens
30
Monate
bzw.
bei
gewerblicher
Nutzung
spätestens
18
Monate
nach
Auslieferung aus dem Herstellerwerk.
8.2.
Gewährleistungsansprüche
sind
sofort
nach
Feststellung
von
Mängeln
–
spätestens
jedoch
2
Wochen
nach
Feststellung
-
geltend
zu
machen.
Der
Gewährleistungsanspruch
erlischt,
wenn
der
Kaufgegenstand
von
fremder
Seite
oder
durch
Einbau
von
Fremdteilen
verändert
wird,
bei
unsachgemäßen
Reparaturversuchen,
bei
nicht
bestimmungsgemäßer Verwendung.
8.3.
Natürlicher
Verschleiß
und
Beschädigungen,
die
auf
fahrlässige
oder
unsachgemäße
Behandlung
zurückzuführen
sind,
sowie
Verschleißteile
sind
von
der
Gewährleistung
ausgeschlossen.
Verschleißteile
sind
in
den jeweils aktuellen Ersatzteillisten gekennzeichnet.
8.4.
Der
Gewährleistungsanspruch
wird
nach
unserer
Wahl
durch
Reparatur
des
Kaufgegenstandes,
durch
Ersatz
der
fehlerhaften
Teile
oder
durch
Ersatzlieferung
reguliert.
Sollte
die
Fehlerhaftigkeit
nicht
beseitigt
werden
können,
steht
uns
und
dem
Besteller
ein
Rücktrittsrecht
zu.
Das
Rücktrittsrecht
des
Bestellers
kann
nur
innerhalb
von
8
Tagen
nach
Ablauf
der
normalen
Gewährleistungszeit
schriftlich
ausgeübt
werden.
Weitere
oder
andere
Gewährleistungsanspüche
auf
Rücktritt
oder
Minderung
sowie
Ansprüche
auf
Ersatz
eines
mittelbaren
oder
unmittelbaren Schadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
8.5.
Beanstandungen
wegen
unvollständiger
Lieferungen
sowie
äußerlich
erkennbarer
Mängel
können
nur
innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung schriftlich geltend gemacht werden.
8.6.
Bei
unberechtigten
Mängelrügen,
die
umfangreiche
Nachprüfungen
verursachen,
behalten
wir
uns
vor,
die
Kosten
dem
Besteller
zu
berechnen.
Warenrücksendungen
werden
nur
mit
unserer
vorherigen
schriftlichen
Zustimmung angenommen.
8.7.
Eine Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
8.8.
Es
gelten
außerdem
die
im
Garantieheft
aufgeführten
Garantiebestimmungen
für
den
Endverbraucher.
Für
die
Abwicklung
von
Garantieansprüchen
muss
uns
Seite
3
des
Garantieheftes
vollständig
ausgefüllt
vorliegen.
Wir
sind berechtigt, die Endverbraucherrechnung des Kaufgegenstandes anzufordern.
§ 9. Recht des Bestellers auf Rücktritt
9.1.
Der
Besteller
kann
vom
Vertrag
zurücktreten,
wenn
dem
Lieferer
die
gesamte
Leistung
vor
Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
9.2.
Liegt
Leistungsverzug
im
Sinne
des
Art.
4
der
Lieferbedingungen
vor
und
gewährt
der
Besteller
dem
in
Verzug
befindlichen
Lieferer
eine
angemessene
Nachfrist
mit
der
ausdrücklichen
Erklärung,
dass
er
nach
Ablauf
die
Annahme
der
Leistung
ablehne,
und
wird
die
Nachfrist
nicht
eingehalten,
so
ist
der
Besteller
zum
Rücktritt
berechtigt.
9.3.
Tritt
die
Unmöglichkeit
während
des
Annahmeverzuges
oder
durch
Verschulden
des
Bestellers
ein,
so
bleibt
dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
9.4.
Der
Besteller
hat
ferner
ein
Rücktrittsrecht,
wenn
der
Lieferer
eine
ihm
gestellte
angemessene
Nachfrist
für
die
Ausbesserung
oder
Ersatzlieferung
bezüglich
eines
von
ihm
zu
vertretenden
Mangels
im
Sinne
der
Lieferbedingungen
durch
sein
Verschulden
fruchtlos
verstreichen
lässt.
Das
Rücktrittsrecht
des
Bestellers
besteht
auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
9.5.
Ausgeschlossen
sind,
soweit
gesetzlich
zulässig,
alle
anderen
weitergehenden
Ansprüche
des
Bestellers,
insbesondere
auf
Wandlung,
Kündigung
oder
Minderung
sowie
auf
Ersatz
von
Schäden
irgendwelcher
Art,
und
zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
9.6.
Für
den
Fall,
dass
der
Käufer
wegen
eines
Mangels
wirksam
von
dem
Vertrag
zurücktritt,
ist
der
Käufer
im
Rahmen
der
Rückabwicklung
des
Vertrages
verpflichtet,
uns
die
gelieferte
Sache
auf
eigene
Kosten
zurückzubringen.
9.7.
Tritt
der
Käufer
wegen
eines
Mangels
wirksam
von
dem
Vertrag
zurück,
verzichten
wir
auf
die
Erstattung
evtl.
von
dem
Käufer
gezogenen
Nutzungen
der
gelieferten
Sache.
Im
Gegenzug
verzichtet
der
Käufer
auf
die
Erstattung
etwaiger
notwendiger
Aufwendungen,
welche
er
auf
die
gelieferte
Sache
gemacht
hat.
§
10.
Recht
des
Lieferers
auf
Rücktritt
Für
den
Fall
unvorhergesehener
Ereignisse
im
Sinne
des
Art.
4
der
Lieferbedingungen,
sofern
sie
die
wirtschaftliche
Bedeutung
oder
den
Inhalt
der
Leistung
erheblich
verändern
oder
auf
den
Betrieb
des
Lieferers
erheblich
einwirken,
und
für
den
Fall
nachträglich
sich
herausstellender
Unmöglichkeit
der
Ausführung
wird
der
Vertrag
angemessen
angepasst.
Soweit
dies
wirtschaftlich
nicht
vertretbar
ist,
steht
dem
Lieferer
das
Recht
zu,
ganz
oder
teilweise
vom
Vertrag
zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche
des
Bestellers
wegen
eines
solchen
Rücktrittsrechtes
bestehen
nicht.
Will
der
Lieferer
vom
Rücktrittsrecht
Gebrauch
machen,
so
hat
er
dies
nach
Erkenntnis
der
Tragweite
des
Ereignisses
unverzüglich
dem
Besteller
mitzuteilen,
und
zwar
auch
dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
§ 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1.
Für
alle
Rechte
und
Pflichten
für
die
mit
uns
abgeschlossenen
Verträge
einschließlich
Wechsel-
und
Scheckverbindlichkeiten ist Stemwede Erfüllungsort.
11.2.
Gerichtsstand
für
alle
Streitigkeiten
aus
den
mit
uns
geschlossenen
Verträgen
und
ihrer
Abwicklung
ist
der
für
Stemwede
zuständige
Gerichtsort,
wenn
der
Besteller
Vollkaufmann,
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
11.3.
Dasselbe
gilt,
wenn
der
Käufer
nach
Vertragsabschluss
seinen
Wohnsitz
oder
Aufenthaltsort
aus
dem
Geltungsbereich
dieses
Gesetzes
verlegt
oder
sein
persönlicher
Aufenthalt
zum
Zeitpunkt
der
Klageerhebung
unbekannt ist.
§ 12. Auslandsgeschäfte
12.1.
Für
sämtliche
Verträge
mit
Bestellern
mit
Sitz
außerhalb
der
Bundesrepublik
Deutschland
gilt
ausschließlich
das
materielle
Recht
der
Bundesrepublik
Deutschland
unter
Ausschluss
des
Übereinkommens
der
Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.2.
Die
Vertragssprache
ist
Deutsch.
Zur
Sicherstellung
der
Einbeziehung
dieser
Allgemeinen
Verkaufs-
und
Lieferbedingungen
in
internationale
Verträge
wird
dem
Besteller
auf
Anforderung
eine
Übersetzung
in
englischer
Sprache zur Verfügung gestellt. Im Zweifel gilt die deutsche Fassung.
12.3.
Gerichtsstand
für
alle
Streitigkeiten
aus
oder
im
Zusammenhang
mit
Verträgen
mit
ausländischen
Bestellern
ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Lieferers.
12.4.
Sofern
zwingende
gesetzliche
Vorschriften
des
Staates,
in
dem
der
Besteller
seinen
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat, der Anwendung dieser Bestimmungen entgegenstehen, bleiben diese unberührt.
12.5.
Für
Auslandslieferungen
gelten
ergänzend
die
Lieferbedingungen
gemäß
den
Incoterms®
2020,
sofern
nichts
anderes
ausdrücklich
schriftlich
vereinbart
ist.
Standardmäßig
wird
die
Klausel
EXW
(Ex
Works
/
ab
Werk)
vereinbart.
12.6.
Der
Besteller
verpflichtet
sich,
sämtliche
erforderlichen
Einfuhr-
und
Zollformalitäten
sowie
etwaige
landesspezifische Genehmigungen eigenverantwortlich und auf eigene Kosten durchzuführen.
12.7.
Der
Eigentumsvorbehalt
gemäß
§
7
dieser
Bedingungen
gilt
auch
für
Auslandsgeschäfte,
soweit
dies
nach
dem
Recht
des
Bestimmungslandes
zulässig
ist.
Ist
der
Eigentumsvorbehalt
dort
nicht
anerkannt,
verpflichtet
sich
der
Besteller,
dem
Lieferer
eine
gleichwertige
Sicherheit
einzuräumen.
Julius
Tielbürger
GmbH
&
Co.
KG
Postdamm 12 32351 Stemwede Tel. 05773 8020
Stand 06/2026
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
© 2026 Julius Tielbürger GmbH & Co. KG